[92.] Auch die Reichspost berichtete über Kraus' plakatierte Rücktrittsforderung an Schober. Sie spekulierte, warum die Wiener Plakatierungs- und Anzeigengesellschaft (WIPAG) dieses anbrachte, aber das Békessy-Plakat nicht. Außerdem machte sie sich über die Unwirksamkeit von Kraus' plakatierten Aufforderungen lustig.
Kraus und Samek verlangten die Berichtigung verschiedener falscher Behauptungen, die in diesem Zusammenhang gemacht wurden. Als diese Berichtigung nicht gebracht wurde, reichten sie Klage gegen den verantwortlichen Redakteur Karl Schiffleitner ein. Dessen Verteidigung argumentierte, dass der Artikel zum einen keine berichtigungsfähigen Tatsachen enthalte, zum anderen die vorgebrachte Antithese in keinem Zusammenhang mit der behaupteten These stehe.
Schiffleitner wurde freigesprochen und Kraus und Samek legten Berufung ein. In einer zentralen Stelle des Berufungsschreibens erklärte Kraus die Bedeutung seiner Pressekritik:
"Ich gestehe zu, dass der Sachverhalt kompliziert ist, aber wenn die Zeitung einen komplizierten Sachverhalt berichtet, so muss sie sich auch eine komplizierte Berichtigung gefallen lassen. [...] Ich, der ich eine Lebensarbeit daran gewendet habe, von der Presse schärfste Genauigkeit im Tatsachenbericht zu verlangen, empfinde diese Notwendigkeit. Man glaube ja nicht, dass dieses Verlangen überflüssig ist. Ich habe es in meiner langjährigen Tätigkeit zu wiederholten Malen erfahren, dass gerade die Fälschung in Kleinigkeiten der Presse die Möglichkeit gibt, ihr verhängnisvolles Treiben auszunützen und dass eine wirklich verlässliche Presse nur dadurch zu erzwingen ist, dass man ihr in der Tatsachenberichterstattung auf die Finger sieht." (92.7.)
Das Landesgericht für Strafsachen wies die Berufung zurück, da die Berichtigung selbst eine mögliche Ehrenbeleidgung gegen Dritte beinhaltet habe - insofern war die Reichspost berechtigt, die Aufnahme der Berichtigung zu verweigern.