[168.] Im Laufe der Berufungsverhandlung im Verfahren Kraus ca. Wolff (siehe Akt 112) war es zu einer erregten Auseinandersetzung zwischen Theodor Wolffs Rechtsanwalt Otto Landsberg und Karl Kraus gekommen. Landsberg nannte Kraus einen "unverschämten Patron".
Kraus reichte daraufhin durch Laserstein eine Beleidigungsklage ein. Ein Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Mitte wies am 13. Jänner 1925 diese Klage als geringfügig ab: "Die Worte des Beschuldigten, die, wie dem Privatkläger zuzugeben war, Formalbeleidigungen darstellen, waren aber nur als offensichtliche, nicht streng zu ahndende Entgleisungen zu würdigen, wie sie bei grosser Erregung wohl jedem gebildeten und beherrschten Manne einmal unterlaufen können." (168.1.)
Kraus zweiter Berliner Rechtsanwalt Willy Katz übernahm nun die Vertretung, legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und schilderte in seinem Schriftsatz nochmals ausführlich die Szene vor Gericht (siehe 168.2). Landsberg erwiderte auf diesen Schriftsatz, dass diese Beschwerde zum einen verspätet käme und zum anderen unbegründet sei und schilderte seine Wahrnehmung der Sache - Kraus, der ja dafür bekannt sei, seine Gegner zu schmähen, habe ihn vor allem durch seine Heiterkeit "ausserordentlich gereizt" (168.9.). Das Landesgericht Berlin I wies das Verfahren schließlich ebenfalls ab und begründete dies mit der "während der ganzen Verhandlung herrschende[n] erregte[n] Atmosphäre" (168.15).