[185.] Das Österreichische Abendblatt behauptete in einem Artikel, die Fackel werde eingestellt: "Damit verschwindet eines der übelsten Pressprodukte Wiens aus dem öffentlichen Leben." (185.1.)
Da der folgende Artikel, der die Geschichte der Fackel erzählte, eine "Unzahl" von schweren Beleidigungen enthielt, beantragten Kraus und Samek eine Hausdurchsuchung der Redaktion des Abendblattes, um den Täter zu eruieren. Etwa zwei Wochen später folgte ein weiterer beleidigender Artikel, der Kraus als "nicht ganz reinrassigen Wiener Bolschewiken" und "berüchtigten Wiener Kretzerich" verunglimpfte. (185.3.)
Auch in diesem Fall beantragten Samek und Kraus eine Hausdurchsuchung - Samek sollte dieser beigezogen werden, um die Täter auch tatsächlich ausfindig zu machen. Da der befragte verantwortliche Redakteur Alfred Kinast angab, er kenne den Autor nicht, wurden die Voruntersuchungen damit beendet. Kraus erhob also Privatklage gegen Alfred Kinast, wobei er insbesondere den Verfall der inkriminierten Zeitungsnummer beantragte. Kinast wurde Mitte November 1933 der Übertretung nach §30 Pressegesetz für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 200 Schillingen verurteilt. Die Zeitungsnummer, die den beleidigenden Artikel enthielt wurde für verfallen erklärt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung nach §488 oder §491 war nicht möglich, da der Verfasser des Artikels nicht eruiert werden konnte.