[167.] Der Fotograf Lothar Rübelt klagte Kraus wegen Urheberrechtsverletztung, nachdem dieser in der Fackel ein Bild des Alfons Rothschild ohne Erlaubnis und Entgelt reproduziert hatte. Karl Kraus und Oskar Samek argumentierten in ihrer Klagebeantwortung dahingehend, dass das Bild als Zitat in den Text eingebaut worden war:
Der Text sei ohne Zitat unverständlich und da das Bild zudem bereits in einer anderen Zeitung erschienen sei, könne es zitiert werden ohne das Reproduktionsrecht zu erwerben. Außerdem: "Die in der Fackel durch 32 Jahre geübte Zeitungskritik stellt sich als selbstständiges wissenschaftliches Werk dar." (167.6.)
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen sprach Kraus dennoch schuldig, das Urheberrecht verletzt zu haben. Samek und Kraus fochten dieses Urteil dem gesamten Inhalt nach an und das Oberlandesgericht Wien sah die Sache tatsächlich anders:
"Es ist somit das Bild, das sich selbst als Zitat darstellt, organisch in den Artikel eingefügt. Darnach erscheinen die Voraussatzungen des § 34 Z. 4 URG erfüllt." Der Kläger, dem die Rückerstattung der Prozesskosten an den Beklagten auferlegt wurde, verlangte eine Revision des Urteils: "Die wohl gelungene Aufnahme des mißvergnügten Geldmannes bedeutet zweifellos ein Schmackhaftmachen des zähen Literatenproduktes." (167.17) Diese wurde abgewiesen und der Kläger hatte die Kosten zu tragen.