[121.] In der 'Fackel' Nr. 795-799 kritisierte Kraus die unauthorisierten Kürzungen, die die Arbeiter-Zeitung in einem Artikel ihres Mitarbeiters Franz Leschnitzer vorgenommen hatte als "Vergewaltigungen". Die Arbeiter-Zeitung glossierte etwa drei Monate später diese Kritik unter dem Titel "Literatur vor dem Handelsgericht". Kraus verlangte eine Berichtigung diverser, in dieser Glosse falsch dargestellter Tatsachen, die aber nicht gebracht wurde. Also brachten Kraus und Samek Klage ein.
Der verantwortliche Redakteur der Arbeiter-Zeitung Otto Leichter wurde freigesprochen, da die verlangte Berichtigung dem Pressegesetz nicht entsprochen habe und bloße Polemik gewesen sei. Kraus legte Berufung ein, doch auch die zweite Instanz bestätigte das Urteil trotz Kraus' ausführlicher Einwände:
"Das Berufungsgericht schliesst sich in dieser Frage vollkommen der Ansicht des Erstgerichtes an und hält es gleichfalls nicht für zulässig, dass literarisch-sprachliche Polemiken im Wege des Berichtigungsverfahrens ausgetragen werden [...]." (121.10.)